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Verband der deutschen altösterreichischen Landsmannschaften
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Beneš-Dekrete

Als Beneš-Dekrete werden im deutschsprachigen Raum jene 143 Dekrete des Präsidenten der Republik bezeichnet, die von der tschechoslowakischen Exilregierung in London und der Nachkriegsregierung in Prag während und in Folge des Zweiten Weltkrieges und der deutschen Besetzung des Landes bis zur Ernennung der vorläufigen Nationalversammlung am 21. Oktober 1945 erlassen und von der provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung am 28. März 1946 gebilligt wurden.


Der an der sudetendeutschen Volksgruppe begangene Völkermord1 ist eines der größten Völkerrechtsverbrechen des 20. Jahrhunderts


„Das Völkermord-Abkommen erklärt in Art. I und II gewisse Angriffshandlungen gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen in der Absicht, diese ganz oder teilweise zu zerstören, gleichgültig ob sie im Frieden oder im Kriege oder aber gegen eigene oder fremde Staatsangehörige begangen wurden, zum Verbrechen nach Völkerrecht.“


„....als Verbrechen….(gelten)….die Tötung und die schwere körperliche Schädigung von Angehörigen der Gruppe; die Schaffung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die dazu geeignet sind, sie physisch ganz oder zum Teil auszurotten; die Verhängung von Maßnahmen, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen und die Zwangsverschleppung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“


„Außer dem Völkermord als solchem sind nach Art. III strafbar: Versuch, Teilnahme und Verschwörung (conpiracy) und die öffentliche Aufreizung zur Begehung des Verbrechens.“


Bei dem durch die Tschechoslowakei verübten Völkermord an seinem ethnisch deutschen Bevölkerungsteil überwiegt die Charakteristik des Genocids. Der Völkermord als ein Komplex schwerer Menschenrechtsverletzung samt begleitender Maßnahmen wird als unverjährbar betrachtet (Konvention über die Nichtverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit/Convention on the Non-Applicability of Statutory Limitations to War Crimes against Humanity, UN GV Res 2391 (XXIII)).


Die Vertreibung der Sudetendeutschen war keine „erklärliche“ Rache-Aktion auf das Schicksal des tschechischen Vokkes in der Kriegszeit, sondern eine seit Jahrzehnten geplante „ethnische Säuberung“ der ehemaligen österreichischen Kronländer Böhmen, Mähren und Schlesien von den deutschen Mitbewohnern durch chauvinistische Tschechen. Die blutige Vertreibung war durch Aufrufe der tschechischen Exilregierung aus London 1942-1945 in Gang gesetzt worden, die Beneš-Dekrete gaben ihr eine „administrative“ Form.


1 Anm.: Erkenntnis aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Felix Ermacora, Träger des UNESCO-Preises für Menschenrechte im Rechtsgutachten „Die sudetendeutschen Fragen“, 1992/ Seite 256ff


„Es ist die Absicht der tschechoslowakischen Regierung….aus der
tschechoslowakischen Republik eine Art Schweiz zu machen….In der Praxis soll Deutsch die zweite Landessprache sein und soll ständig in der Verwaltung, vor den Gerichten und im Zentralparlament gleich-berechtigt neben dem
Tschechischen gebraucht werden. Es wird ein äußerst liberales Regime sein, das demjenigen der Schweiz stark gleichen wird.“

Aussage der Regierung Masaryk, Paris, 20. Mai 1919

Der VLÖ stellt Ihnen
nachfolgend eine Broschüre über die Beneš-Dekrete sowohl in der deutschen als auch in der englischen Fassung als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.


Beneš-Dekrete, deutsche Fassung (PDF, 1,8 MB)


Beneš-Dekrete, englische Fassung (PDF, 800KB)

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