Nr.: 2002025 |
Aussendung vom 12.08.2002: |
Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
Bundesverband
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Mitglieder:
Sudetendeutsche Landsmannschaft in Österreich Landsmannschaft der Buchenlanddeutschen in Österreich
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Karpatendeutsche Landsmannschaft in Österreich Verband der Banater Schwaben in Österreich
Pressedienst der Altösterreicher (PAÖ)
Entschädigung für Donauschwaben aus dem ehemaligen Kroatien
Wien, 12. August 2002
Nach langwierigen Bemühungen der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG) in Wien unter dem Vorsitz von Dipl.-Ing. Rudolf Reimann gemeinsam mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist es gelungen, daß Kroatien ein neues Gesetz beschlossen hat, nach welchem auch die Donauschwaben, die zu Ende des Zweiten Weltkriegs widerrechtlich enteignet wurden, Entschädigung erhalten. Besonders hervorzuheben ist der vorbildliche Einsatz von Botschafter Dr. Christian Prosl und Gesandten Dr. Thomas Buchsbaum.
Ab sofort und bis 4. Jänner 2003 besteht für Donauschwaben, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien enteignet wurde die Möglichkeit, Anträge auf Restitution und Entschädigung bei den für vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in den kroatischen Gespanschaften zu stellen.
Von dieser Regelung insbesondere betroffen sind Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit einschließlich der "Donauschwaben" -, die als damals jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden. Nach einer am 5. Juli 2002 vorgenommenen Novellierung des kroatischen Entschädigungsgesetzes durch das kroatische Parlament sind nun jedoch grundsätzlich auch ausländische physische und juristische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt.
Antragsberechtigt sind neben den früheren Eigentümer auch deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge, die die Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben haben. Zu gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge zählen neben Ehegatten auch Kinder der verstorbenen Person. Zudem sind Enkelkinder in dem Fall, daß deren erbberechtigt gewesener Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist, anspruchsberechtigt.
Anträge können direkt oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eingebracht werden, wobei alle Anträge und Leistungen von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit sind. Es besteht eine Liste von deutschsprachigen kroatischen Rechtsanwälten, die von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram empfohlen werden (siehe Beilage 1).
Die Texte der kroatischen Entschädigungsgesetze samt Übersetzungen ins Deutsche, als auch die Listen der für die Antragseinbringung zuständigen kroatischen Behörden (siehe Beilage 2) und der bereits angeführten Rechtsanwälte können auf der Website des österreichischen Außenministeriums eingesehen werden (
www.bmaa.gv.at / Service / Konsularfragen / Vermögensfragen / Kroatien). Diese Informationen befinden sich auch auf der AuslandsösterreicherInnen-Website des Außenministeriums unter www.AuslandsoesterreicherInnen.at / Deutsch / Service / Vermögensfragen / Kroatien. Zudem bietet die Interessensvereinigung der österreichischen "Donauschwaben", die Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft (DAG), Beratungen in Individualfällen an (www.vloe.at/donauschwaben/index).Die Donauschwäbischen Landesorganisationen werden ab September 2002 Informationsstellen einrichten.
Von der Außenhandelsstelle Agram empfohlene kroatische Rechtsanwälte
Liste der zuständigen kroatischen Behörden für die Einbringung von Restitutions- bzw. Entschädigungsanträgen nach dem novellierten Entschädigungsgesetz 1996/2002