VLÖ - Themenkatalog
Besprechung mit Staatssekretär Dr. Hans Winkler, 21. Mai 2007

2007002
22.05.2007

Einleitung

Der Verband der volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) möchte künftig in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Außenministerium und den parlamentarischen Vertriebenensprechern konstruktive Lösungsvorschläge in allen Fragen zur Thematik der Heimatvertriebenen erarbeiten. Als Grundlage dient dem VLÖ dabei die am 31. Mai 2006 im österreichischen Parlament präsentierte Parteieneinigung (vgl. dazu Anhang, S. 5), die wichtige Ansätze zur Aufarbeitung der leidvollen Geschichte, zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen und zur Unterstützung der altösterreichischen deutschen Minderheiten enthält. Die in dieser Einigung vorgestellten Ziele und Aufgaben können schrittweise in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen in die Realität umgesetzt werden. Der VLÖ bekennt sich zum Inhalt dieser Parteieneinigung.

Anderseits gibt es Forderungen, die der VLÖ ohne Abstriche gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden stellt, obwohl unter den derzeitigen Vorzeichen - etwa in EU - Mitgliedsstaaten wie der Tschechischen Republik - keine Lösungen im Sinne einer materiellen Wiedergutmachung möglich sind. Neben den noch offenen Restitutionsfragen fordert der VLÖ nach wie vor die Aufhebung der Beneš-Dekrete und der Avnoj-Bestimmungen, die keineswegs mit den EU- und völkerrechtlichen Standards in Einklang zu bringen sind.

Die Forderungen des VLÖ konzentrieren sich auf folgende vier Teilbereiche:

  1. Anerkennung der deutschen Minderheit in Slowenien als "autochthone Volksgruppe" in der slowenischen Verfassung
  2. Restitutionsgesetz in der Republik Kroatien
  3. Restitutionsgesetz in der Republik Serbien
  4. "Sudetendeutsche Frage" unter dem Aspekt der tschechischen Restitutionsgesetzgebung und der Beneš-Dekrete

 ad 1. Problemkreis Anerkennung der deutschen Minderheit in Slowenien

1998 wurde nach langjährigen Verhandlungen das österreichisch - slowenische Kulturabkommen unterzeichnet, in dem die Existenz einer "deutschsprachigen Volksgruppe" bestätigt wird. Auch Sloweniens Außenminister Dimitrij Rupel sprach anlässlich der Unterzeichnung dieses bilateralen Kulturabkommens in Wien davon, dass mit diesem Schritt die deutsche Minderheit in Slowenien "als ethnische Gruppe" anerkannt ist und somit unter die Schutzbestimmungen des Art. 61 der slowenischen Verfassung fällt.

Die jüngst Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass mit dieser angeblichen Anerkennung der Existenz einer deutschen Volksgruppe in Slowenien keinerlei Maßnahmen zu einer ausreichenden Förderung verbunden sind, die geeignet wären, der deutschen Minderheit eine Basisförderung zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur in den Vereinen zu garantieren.

Das Ziel muss daher eine Anerkennung der deutschen Minderheit als "autochthone Volksgruppe" in der slowenischen Verfassung sein. Als Vorbild gelten hierbei die ungarische und italienische Minderheit, die "als autochthone Volksgruppen" angeführt sind und damit auch in den Genuss staatlicher Fördermittel in den Bereichen Kultur, Jugendarbeit und Bildung kommen.

Forderungen

1.a. Die österreichisch - slowenischen Experten sollen sicher stellen, dass auch die deutschen Minderheit in Slowenien über das bilaterale Kulturabkommen in den Genuss von Projektförderungen kommt.

1.b. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Vertreter der deutschen Minderheit der österreichisch – slowenischen Kommission als gleichwertiges Mitglied angehören.

1.c. Die österreichischen Förderungen gegenüber der slowenischen Minderheit in Kärnten sollen der Republik Slowenien als Beispiel nahe gebracht werden und dieser als Maßstab für die Zuwendungen an die deutsche Minderheit dienen.

1.d. Die Republik Österreich soll in Zusammenarbeit mit den Bundesländern Programme zur Förderung der deutschen Minderheit in Slowenien entwickeln und gemeinsame Projekte mit der Republik Slowenien anstrengen, wobei die Kosten und Förderungen, die der deutschen Minderheit zugute kommen, zu teilen sind.

ad 2. Entschädigungsgesetz der Republik Kroatien

1996 stellte der Kroatische Verfassungsgerichtshof (VGH) fest, dass das Restitutionsgesetz der Republik Kroatien novelliert werden muss, weil sich die Bestimmungen nur auf Personen bezieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die kroatische Staatsbürgerschaft besitzen. Damit waren ausländische Staatsangehörige von der Restitutionsgesetzgebung der Republik Kroatien ausgeschlossen. Der kroatische VGH sah darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

In einem zweiten Schritt wurde vom kroatischen Parlament die Forderung erhoben, dass jedes Land, dessen Staatsbürger das kroatische Restitutionsgesetz beanspruchen wollen, ein gesondertes, bilaterales Abkommen mit Kroatien abschließen muss. Ein solches bilaterales Abkommen besteht nur zwischen Österreich und Kroatien, in dem alle vermögensrechtlichen Fragen in einer eigenen österreichisch – kroatischen Expertenkommission geklärt werden konnten. Das bilaterale Abkommen zwischen Wien und Agram hätte somit nur noch vom österreichischen und kroatischen Parlament verabschiedet werden müssen. Es war jedoch der kroatische Staatspräsident Stipe Mesic, der sich massiv gegen dieses Abkommen äußerte und mit seiner Kritik dafür sorgte, dass in Agram die erforderliche parlamentarische ?- Mehrheit nicht mehr zustande gekommen wäre. Das bilaterale Vermögensabkommen mit Österreich ist deshalb im kroatischen Parlament nie zur Abstimmung gekommen. Im Gegenzug wurde von der kroatischen Regierung unter Ministerpräsident Sanader ein neues Restitutionsgesetz angekündigt, das

  1. keine bilateralen Abkommen mehr notwendig macht,
  2. ausländische Staatsangehörige nach dem Erkenntnis des VGH von 1996 nicht ausschließt und
  3. mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.

Am 22. März 2006 sprach eine Delegation der "Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft" (DAG) bei Gesandtem, Dr. Thomas Buchsbaum im Außenministerium vor. Im Zusammenhang mit der Restitution in Kroatien wies Dr. Buchsbaum auf die zwischen Bundeskanzler Wolfgang Schüssel und Regierungschef Sanader im Jänner 2006 getroffene Absprache hin, dass die kroatische Seite alle im paraphierten bilateralen Abkommen festgelegten Punkte in das Restitutionsgesetz oder in die daraus festgelegten Verordnungen übernehmen wird.

Leider ist das neue Restitutionsgesetz bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vom kroatischen Parlament verabschiedet worden.

Frage 1

Welchen Informationsstand hat das österreichische Außenministerium in Angelegenheit des novellierten kroatischen Restitutionsgesetzes?

Frage 2

Gibt es in dieser Angelegenheit konkrete Gespräche zwischen Wien und Agram?

Frage 3

Können die vom kroatischen Restitutionsgesetz betroffenen österreichischen Staatsbürger weiterhin damit rechnen, dass die seinerzeit im bilateralen Abkommen festgelegten und paraphierten Vereinbarungen auch im neuen kroatischen Restitutionsgesetz berücksichtigt werden? und Wird das österreichische Außenministerium auf eine Berücksichtigung der Vereinbarungen drängen?

ad 3. Entschädigungsgesetz der Republik Serbien

Die Republik Serbien kündigte am 31. Mai 2005 im Amtsblatt das "Gesetz über die Anmeldung und die Evidenz von enteignetem Vermögen" an. Mit diesem Schritt sollte der Umfang des ab 1945 enteigneten Vermögens und die Anzahl der betroffenen Personen erhoben werden.

Bei der Unterredung vom 22. März 2006 im österreichischen Außenministerium teilte Dr. Buchsbaum mit, dass das österreichische Außenministerium damit rechnet, dass auch in Serbien vom Gesetzgeber ein Restitutionsgesetz verabschiedet und inhaltlich nach Art der Restitutionsgesetze in den Nachbarländern gestaltet sein wird.

Frage 1

Was lässt sich aus Sicht des österreichischen Außenministeriums zur Restitutionsfrage in der Republik Serbien sagen?

Frage 2

Finden zum Themenkomplex Restitution des 1945 und danach enteigneten Vermögens Gespräche zwischen Wien und Belgrad statt?

Frage 3

Ist dem österreichischen Außenministerium bekannt, wie viele österreichische Staatsbürger ihr enteignetes Vermögen angemeldet haben?

ad 4. Sudetendeutsche Thematik: Beneš-Dekrete und Restitution

Im Vorfeld des tschechischen und slowakischen EU – Beitritts wurde 1999 in einem von der damaligen Regierung aus SPÖ und ÖVP eingebrachten Entschließungsantrag die Aufhebung der so genannten Beneš-Dekrete gefordert. Eine solche Forderung war zuvor vom Europäischen Parlament erhoben worden.

Seitens des VLÖ und der Sudetendeutschen Landsmannschaft in Österreich (SLÖ) bestand die Forderung, den EU – Beitritt Tschechiens und der Slowakei von einer Aufhebung der Beneš – Dekrete abhängig zu machen, weil man befürchten musste, dass nach dem EU - Beitritt keinerlei Bewegung mehr von Prag und Preßburg zu erwarten sein wird. Die Meinung österreichischer Politiker, man solle die Tschechen in die EU lassen, weil sich dann die so genannte "Sudetendeutschen Frage" eher lösen lässt, hat sich als grobe Fehleinschätzung erwiesen. In Wirklichkeit ist in dieser Thematik seit dem EU - Beitritt Tschechiens und der Slowakei ein Stillstand eingetreten!

Die Argumente der SLÖ orientierten sich an folgenden Standpunkten:

  1. Die Vertreibung der Sudetendeutschen erfüllt nach Felix Ermacora den Tatbestand des Völkermords, der nicht verjährt.
  2. Das Restitutionsprogramm der Tschechischen Republik (in Teilen auch das der slowakischen Republik) widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es die Vertriebenen und heimatverbliebenen Deutschen ausschließt. Die Reprivatisierung bezieht sich nämlich nur auf jenes Vermögen, das nach der Machtübernahme der Kommunisten von 1948 enteignet wurde. Das auf Grundlage der Beneš-Dekrete enteignete deutsche Vermögen bleibt davon unberührt. (Eine Ausnahmeregelung gibt es seit 1994 nur für ehemals deutsche Juden, deren arisiertes Vermögen unter die Konfiskations- und Enteignungsbestimmungen der Beneš-Dekrete fiel. Solche Ausnahmebestimmungen für rassisch Verfolgte wurden seinerzeit auch in den Beneš-Dekreten festgelegt).
  3. Neben den Vertriebenen werden auch die Angehörigen der deutschen Minderheit in Tschechien im Zusammenhang mit der Restitution diskriminiert, weil auch ihr Vermögen zum großen Teil auf Grundlage der Beneš-Dekrete enteignet wurde. Diese Diskriminierung einer ethnischen Minderheit widerspricht nach Meinung des VLÖ und der SLÖ den 1993 in Kopenhagen definierten Aufnahmekriterien der EU. Diese Diskriminierung besteht bis heute fort.

Forderungen und Fragen

  1. Wiederaufnahme von Verhandlungen mit dem tschechischen und slowakischen Außenministerium in der oben unter Pkt. a – c vorgestellten Problematik. Gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwischen Wien, Prag und Preßburg noch Gespräche in dieser Angelegenheit?
  2. Am 31. Mai 2006 wurde im österreichischen Parlament von den Vertriebenensprechern aus SPÖ, ÖVP, GRÜNE, FPÖ und BZÖ ein gemeinsames Konzept vorgestellt, in dem zur weiteren Behandlung offener Fragen die Einrichtung von multilateralen parlamentarischen Arbeitsgruppen angekündigt wurde. Welche Informationen hat das österreichische Außenministerium über diese Initiative und gibt es bereits in Zusammenarbeit mit den Vertriebenensprechern erste Schritte zur Umsetzung dieses Vorhabens?
  3. Welche Schritte setzt das österreichische Außenministerium in der "Sudetendeutschen Frage" in Sachen Restitution, Beneš-Dekrete und Diskriminierung der deutschen Minderheit auf Ebene der EU?

Anhang

 

Erklärung

der österreichischen Parlamentsparteien vom 31. Mai 2006

Am 31. Mai 2006 wurde im österreichischen Parlament von allen im Nationalrat vertretenen Parteien ein Grundsatzprogramm vorgestellt, das sich der Förderung der deutschen Minderheiten in Ostmittel- und Südosteuropa und der Aufarbeitung der gemeinsamen Geschichte verpflichtet. Die Parteien haben folgende Ziele vorgestellt.

  1. Einrichtung einer internationalen Arbeitsgruppe aus Abgeordneten der Parlamente von Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Serbien, Rumänien, Deutschland und Österreich zur Aufarbeitung offener Fragen
  2. Minderheitenrechte autochthoner Volksgruppen in allen teilnehmenden Staaten
  3. Installierung eines Fachreferats für die deutschsprachigen Minderheiten in den ehemaligen Kronländern zur:

3.1. projektbezogenen Förderung des Kulturlebens, insbesondere der Jugendarbeit

3.2. Organisation österreichischer Lehrkräfte für einen befristeten Aufenthalt

3.3.Organisation geförderter Österreich-Aufenthalte und vice versa Landschulwochen österreichischer Schulen beispielsweise in Prag, Budapest etc.

3.4. Information in den Kulturhäusern durch Empfang der ORF-Sender in Bild und Ton, sowie deren Versorgung mit Tageszeitungen und Journalen

3.5. Kooperation mit Bürgermeistern, Stadträten, NGOs in Städten mit deutsch-altösterreichischer Geschichte

3.6. Förderung und Hilfestellung bei Partnerschaften diverser Art

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