Verband der
Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ)
Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) bildet als
Dachorganisation der Altösterreicher deutscher Muttersprache aus den Gebieten der
ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie den Mittelpunkt des gemeinsamen
regionalen und überregionalen Wirkens der Heimatvertriebenen in Österreich. Seine
Aufgabe liegt in der Bewahrung der Identität der einzelnen Volksgruppen, deren
Einbringung ins öffentliche Bewußtsein und in der Bekämpfung von Unrecht sowie in der
Durchsetzung der Menschenrechte.
Mit der sich ab 1989 abzeichnenden politischen Wende innerhalb der ehemaligen
Vertreiberstaaten ergab sich für die (heimat-) politische Arbeit des VLÖ ein weiterer
Schwerpunkt: Es galt und gilt die noch vielfach ungelösten Anliegen der
Schicksalsgemeinschaft der Heimatvertriebenen und Heimatverbliebenen neu zu formulieren.
Einerseits galt und gilt es nunmehr verstärkt, von den Vertreiberstaaten bzw. deren
Nachfolgern die moralische, rechtliche und wirtschaftliche Wiedergutmachung des an den
Heimatvertriebenen begangenen Unrechts einzufordern. Es mußte und muß in diesem
Zusammenhang vehement die Aufhebung von rassistischen und diskriminierenden Dekreten und
Beschlüssen wie jene des AVNOJ (Antifaschistischer Rat der Volksbefreiung Jugoslawiens)
und jene des ehemaligen Staatspräsidenten Edvard Bene, CSR, eingefordert werden,
welche die Grundlage der kollektiven Vertreibung waren und noch teilweise in
Rechtsordnungen dieser Staaten bzw. ihrer Rechtsnachfolger enthalten sind.
Bene-Dekrete und AVNOJ-Gesetze
Mit der Aufnahme von konkreten Beitrittsverhandlungen der EU mit Tschechien, der
Slowakei und Slowenien hat sich für den VLÖ die Forderung nach der endgültigen
Aufhebung von rassistisch motivierten Bene-Dekreten und AVNOJ-Gesetzen sowie nach
einer befriedigenden Klärung der materiellen Wiedergutmachung verstärkt. In einer
umfangreichen Informationskampagne hat der VLÖ in enger Gemeinschaft mit den dem
Heimatpolitischen Beirat angehörenden Landsmannschaften gegenüber Vertretern aus
Politik, Wissenschaft und Medien diesen Standpunkt vertreten. Der VLÖ ist namens der
vertriebenen Altösterreicher deutscher Muttersprache der Überzeugung, daß Tschechien,
die Slowakei und Slowenien den Kopenhagener Kriterien von 1993 widersprechen. Solange die
für den an den deutschen Volksgruppen verübten Genozid verantwortlichen Dekrete und
Gesetze Teil der Rechtsordnung in diesen Ländern sind, muß ihnen der Beitritt in die EU
versperrt bleiben. Die Erfolge haben dem VLÖ in seiner politischen Auffassung Recht
gegeben.
Inzwischen liegen eine Reihe von Entschließungen und Resolutionen vor, die den VLÖ in
seiner Forderung nach Aufhebung von Bene-Dekreten und AVNOJ-Gesetze noch vor dem
EU-Beitritt Tschechiens, der Slowakei und Sloweniens unterstützen.
Am 15. April 1999 formulierte das Europäische Parlament eine Entschließung zum
Regelmäßigen Bericht der Kommission über die Fortschritte der Tschechischen Republik
auf dem Weg zum Beitritt, in der die tschechische Regierung aufgefordert wird:
"fortbestehende Gesetze und Dekrete aus den Jahren 1945 und 1946 aufzuheben, soweit
sie sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der ehemaligen Tschechoslowakei
beziehen "
Schon am 19. Mai 1999 stimmte das Österreichische Parlament mehrheitlich einer
Entschließung betreffend Aufhebung der "Bene-Dekrete" und der
"AVNOJ-Gesetze" mit folgendem Wortlaut zu: "Die Bundesregierung wird
ersucht, weiterhin im Verbund mit den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der
Europäischen Union auf die Aufhebung von fortbestehenden Gesetzen und Dekreten aus den
Jahren 1945 und 1946, die sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der
ehemaligen Tschechoslowakei und im ehemaligen Jugoslawien beziehen, hinzuwirken."
Der Entschließung des EU-Parlaments und des österreichischen Nationalrats sind die
Entschließungen bzw. Resolutionen aus bisher insgesamt 6 österreichischen Bundesländern
beizuordnen, nämlich die:
1.) des Kärntner Landtages vom 20. Oktober 1997 (in Auszügen): "Die Bundesregierung
wird aufgefordert, ihre Bemühungen gegenüber der slowenischen Regierung im Hinblick auf
die von Österreich unterstützten EU-Beitrittsbemühungen unseres Nachbarstaates bei
folgenden Themen weiter zu intensivieren:
· die Anerkennung des Bestehens und der Rechte der deutschsprachigen Minderheit in
Slowenien sowie der Förderung ihrer Anliegen
· die Aufhebung der restriktiven staatsbürgerschaftsrechtlichen Gesetze des
Denationalisierungsgesetzes
· die Aufhebung der menschenrechtswidrigen AVNOJ-Verfügungen und die Klärung der Frage
des enteigneten Vermögens"
2.) der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Dezember 1998 (in Auszügen):
"Die OÖ. Landesregierung ersucht darin die Bundesregierung, mit der tschechischen
Regierung Verhandlungen über die Aufhebung der Benech-Dekrete zu führen und eine
Klärung der sich daraus ergebenden noch offenen Fragen herbeizuführen ... Die Klärung
des Rechtes auf Heimat, auf Eigentum und auf Entschädigungsansprüche vieler Menschen ist
daher auch im besonderen angesichts der Aufnahme Tschechiens in die Europäische Union
notwendig, stellt die Landesregierung fest."
Am 28. Juli 1999 übermittelte der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Resolution
betreffend Karpatendeutsche an den österreichischen Bundeskanzler, in der es heißt:
"Die Oberösterreichische Landesregierung ersucht die Bundesregierung, mit der
Slowakischen Regierung über die Aufhebung der Dekrete des Präsidenten der
Tschechoslowakischen Republik aus dem Jahr 1945 ("Bene-Dekrete"), soweit
diese ganze Nationen diskriminieren und kollektiv Schuld zuweisen, und des
Tschechoslowakischen Gesetzes Nr. 115 vom 8. Mai 1946,das es ermöglicht hat, die
geschehenen Exzesse als nicht widerrechtlich anzusehen, zu führen und eine Klärung der
sich daraus ergebenden noch offenen Fragen herbeizuführen."
3.) des Niederösterreichischen Landtages vom 28. September 1999 (in Auszügen): "Die
Landesregierung wird aufgefordert, im Rahmen von bestehenden nachbarschaftlichen
Beziehungen zur Tschechischen Republik und bei der Bundesregierung intensiv dahin zu
wirken, damit weitere Anstrengungen unternommen werden, um im Interesse der Sicherung von
Frieden, Sicherheit, Stabilität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einem größer
werdenden vereinten Europa die genannten Unrechtsakte im Zuge des angestrebten Beitritts
der Tschechischen Republik und der Slowenischen Republik zur Europäischen Union zu
beseitigen."
4.) des Steiermärkischen Landtages vom 19. Oktober 1999 (in Auszügen): "Die
Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten,
damit diese... 2. gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der EU
im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit Slowenien, Tschechien und der Slowakei vehement
auf die Aufhebung von fortbestehenden menschenrechtswidrigen Gesetzen und Dekreten aus dem
Jahr 1945 und 1946, die sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der
ehemaligen Tschechoslowakei und im ehemaligen Jugoslawien beziehen, hinwirkt, weil ein
Beitritt von Slowenien, Tschechien und der Slowakei in die EU im Hinblick auf die in
Ausarbeitung befindliche EU-Grundrechtscharta nur unter Abstandnahme von diesen Gesetzen
und Dekreten vorstellbar ist."
5.) des Salzburger Landtages vom 16. Dezember 1999 (in Auszügen): "Der Landtag
fordert die Bundesregierung auf, bei Nichtaufhebung der Bene-Dekrete in der
tschechischen Republik und der AVNOJ-Gesetze in Slowenien einem Beitritt der Tschechischen
Republik und Sloweniens nicht zuzustimmen."
6.) der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Februar 2000 (in Auszügen): "Die
Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer letzten Sitzung beschlossen, ein bereits vom
österreichischen Nationalrat ausdrückliches Ersuchen an die Bundesregierung zu
unterstützen, im Verbund mit anderen Mitgliedsstaaten und Institutionen der Europäischen
Union weiterhin auf die Aufhebung von bestehenden Gesetzen und Dekreten aus den Jahren
1945 und 1946 hinzuwirken, die sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der
ehemaligen Tschechoslowakei und im ehemaligen Jugoslawien beziehen."
Am 24. November 1999 informierte der VLÖ schriftlich alle Regierungschefs der
EU-Mitgliedsstaaten über seine Forderung nach Aufhebung von Bene-Dekreten und der
AVNOJ-Gesetze mit Verweis auf die Entschließungen des Europäischen und des
Österreichischen Parlaments:
"Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs nimmt als Dachverband
aller in Österreich beheimateten Vertriebenenverbände mit großer Sorge zur Kenntnis,
daß die Aufhebung der Bene-Dekrete und der AVNOJ-Gesetze, die die Grundlage des
Genozids sind, trotz obiger Entschließungen bis heute noch immer nicht vollzogen wurde.
Wir wenden uns daher mit der Bitte an Sie, die genannten Entschließungsanträge zu
unterstützen, um die Tschechische, Slowakische und die Slowenische Republik aufzufordern,
historisches Unrecht noch vor dem Beitritt in die Europäische Union im Sinne einer
friedlichen Koexistenz einzugestehen und damit eine wirtschaftliche und politische
Wiedergutmachung einzuleiten."
Kurzer
geschichtlicher Abriß über Flucht und Vertreibung der Donauschwaben,
Deutsch-Untersteirer und Sudetendeutschen
1. Donauschwaben
Siedlungsgebiet der Donauschwaben

Nach dem Zerfall der Donaumonarchie wurden
über 1,5 Millionen Donauschwaben auf die Nachfolgestaaten Ungarn, Jugoslawien und
Rumänien zu rund je einem Drittel aufgeteilt.
Stationen der Flucht und des Völkermords an den
Donauschwaben
Ab 3. Oktober 1944 erfolgte die Evakuierung
von rund 100.000 Donauschwaben aus Syrmien, Slawonien und Kroatien. Knapp 13.000
Donauschwaben aus Serbien und dem Westbanat gelang zum selben Zeitpunkt die Flucht vor den
Tito-Partisanen und der Roten Armee. Noch bis zu Beginn der 3.Woche im Oktober 1944
befolgten rund 80.000 Donauschwaben der Batschka und Baranja den Fluchtaufruf der
deutschen Volksgruppenführung.
Nach der Eroberung Belgrads vom Oktober 1944 durch die Rote Armee befanden sich etwa
200.000 Donauschwaben im Herrschaftsbereich des Partisanenregimes. Sie waren nicht in der
Lage gewesen zu flüchten oder hatten es im Vertrauen auf ihre Schuldlosigkeit abgelehnt,
die Heimat zu verlassen.
Mit dem Rückzug der Deutschen Wehrmacht wurden gemäß Beschluß des
"Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens" (AVNOJ-Gesetze) vom
21. November 1944 alle Jugoslawiendeutschen zu Volksfeinden erklärt. Schon am 29.
November 1943 wurden in Jajce (Bosnien) folgende Beschlüsse gefaßt:
AVNOJ - Bestimmungen
29. November 1943
1.
Alle in Jugoslawien lebenden Personen deutscher Volkszugehörigkeit verlieren automatisch
die jugoslawische Staatsbürgerschaft und alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte.
2.
Der gesamte bewegliche und unbewegliche Besitz aller Personen deutscher
Volkszugehörigkeit gilt als vom Staat beschlagnahmt und geht automatisch in dessen
Eigentum über.
3.
Personen deutscher Volkszugehörigkeit dürfen weder irgendwelche Rechte beanspruchen oder
ausüben, noch Gerichte und Institutionen zu ihrem persönlichen oder rechtlichen Schutz
anrufen.
Diese Beschlüsse sind geplanter Völkermord, eine ethnische Säuberung, diskriminierend
nur gegen die deutsche Minderheit gerichtet.
Ab Oktober 1944 vollzogen dann auch lokale kommunistische Instanzen, die Staatspolizei
(OZNA) und eigene Partisanen-Kommandos (Aktion Intelligenzija) Erschießungen bzw.
grausame Tötungen deutscher Bürger. Diese Aktionen forderten zwischen Oktober 1944 und
Juni 1945 rund 9.500 Opfer.
Ab Oktober 1944 setzte die Lagerinternierung der Donauschwaben ein. Bis
August 1945 waren alle deutschen Siedlungen von ihren deutschen Bewohnern "ethnisch
gesäubert". Von den durch die Partisanen ab November 1944 internierten 170.000
deutschen Zivilpersonen verloren in den Arbeits- und Todeslagern nach neuesten
Berechnungen 48.700 Donauschwaben ihr Leben.
Arbeits- und
Vernichtungslager
Knapp 170.000 der in Jugoslawien verbliebenen Donauschwaben wurden in Lager getrieben. Die
Arbeitsfähigen kamen in die Arbeitslager, die Arbeitsunfähigen transportierte man in die
insgesamt 10 Vernichtungslager des Tito-Jugoslawiens, die sich auf dem Boden der Wojwodina
(6), Slawoniens (2) sowie Sloweniens (2) befunden haben. In die Vernichtungslager kamen
Mütter mit Kleinkindern bis zu zwei Jahren, Kinder bis 14 Jahre, Alte über 60 Jahre und
Kranke.
Vernichtungslager
Molidorf /Molin im Banat:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich des Nord- und
Mittelbanats
Ursprüngliche Bewohner von Molidorf: rund 1.200
Zahl der Lagerinternierten: ständig zwischen 5.000 und 7.000
Bestandsdauer: September 1945 bis April 1947 = 20 Monate
Todesfälle: rund 3.000
Todesursachen: Unterernährung, Wassersucht aus Eiweißmangel, Flecktyphus, Malaria
Vernichtungslager Rudolfsgnad/Knicanin im Banat:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich des Mittel- und
Südbanats
Ursprüngliche Einwohnerzahl von Rudolfsgnad: 3.200
Zahl der Internierten: durchschnittlich 17.200 (Spitze: 20.500)
Bestandsdauer: 10. Oktober 1945 bis Mitte März 1948 = 29 Monate
Todesfälle: rund 11.000
Todesursachen: Typhus, Malaria, Unterernährung
Vernichtungslager Jarek/Backi Jarak in der Batschka:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen der Südbatschka
Ursprüngliche Bewohnerschaft von Jarek: rund 2.000
Zahl der Lagerinternierten: bis zu 15.000
Bestandsdauer: 2. Dezember 1944 bis 17. April 1946 = 16,5 Monate
Todesfälle: mindestens 7.000
Todesursachen: Fleckfieber, Dystrophie, Ruhr, Erschöpfung
Vernichtungslager
Gakowa/Gakovo in der Batschka:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich der Mittel- und
Westbatschka
Ursprüngliche Einwohnerschaft von Gakowa: 2.700
Durschnittliche Anzahl der Lagerinsassen: 17.000
Bestandsdauer: 12. März 1945 bis Anfang Jänner 1948 = 33 Monate
Todesfälle: mindestens 8.500
Todesursachen: Unterernährung, Typhus, Ruhr, Malaria
Vernichtungslager Kruschiwl/Kruevlje in der Batschka:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich der West- und
Nordbatschka
Ursprüngliche Einwohnerschaft von Kruschiwl: 950, davon 900 Deutsche
Durchschnittliche Anzahl der Lagerinsassen: 7.000
Bestandsdauer: 12. März 1945 bis 10. Dezember 1947 = 33 Monate
Todesfälle: 3.000 - 3.500
Todesursachen: Unterernährung, Typhus, Ruhr
Vernichtungslager Svilara/Sremska Mitrovica in Syrmien:
Errichtung in der vormaligen Seidenspinnerei Svilara zur Konzentration von arbeitsfähigen
und arbeitsunfähigen Deutschen aus Syrmien
Durschnitliche Zahl der Insassen: über 1.200
Bestandsdauer: Anfang August 1945 bis 5. Mai 1947 = 21 Monate
Todesfälle: rund 2.000
Todesursachen: Hunger, Kälte, Typhus, Ruhr
Vernichtungslager Kerndia/Krndija mit
Zentrallager Oberjosefsdorf/Josipovac und Zwischenlager Groß-Pisanitz/Velika Pisanica in
Slawonien:
Vernichtungslager zur Internierung von restlichen Deutschen aus Slawonien und
Kroatien
Ursprüngliche Ortsbewohnerschaft: 1.672 Personen
Zahl der Lagerinsassen: bis zu 3.000
Bestandsdauer: 15. August 1945 bis Mitte Mai 1946 = 9 Monate
Todesfälle: 500 - 1.500
Todesursachen: Hunger, Flecktyphus
Vernichtungslager Walpach/Valpovo mit Arbeitslager
Podunavlje und Zentrallager Tenje in Slawonien:
Errichtet zur Internierung der Deutschen aus Slawonien und Kroatien
Art der Unterbringung: Barackenlager mit Stacheldrahtumzäunung
Zahl der Lagerinsassen: bis zu 3.000
Bestandsdauer: Mai 1945 bis Mai 1946 = 12 Monate
Todesfälle: 1.000 - 2.000
Todesursachen: Dystrophie, Dysenterie, Flecktyphus
Insgesamt büßten 60.000 donauschwäbische Zivilpersonen Jugoslawiens ihr
Leben ein, das ist ein Drittel der in ihrer Heimat verbliebenen Donauschwaben. Vorsichtige
Schätzungen lassen überdies den Schluß zu, daß etwa 5.000 von ihnen in Jugoslawien
(vornehmlich in der Gefangenschaft unmittelbar nach Kriegsende) ermordet wurden. Somit
bewegt sich die - an der unteren Grenze angesetzte - Zahl der Umgekommenen des
Völkermords, den die Tito-Partisanen bzw. das spätere Tito-Regime an den Donauschwaben
verübten, bei rund 65.000 Personen.
Donauschwäbische Zwangsarbeit
Von den 12.380 in die UdSSR zur Zwangsarbeit deportierten Donauschwaben, größtenteils
aus dem Banat und der Batschka, sind nach genauen Berechnungen 1.994 zu Tode gekommen.
2. Deutsch-Untersteirer
Siedlungsgebiet der Deutsch-Untersteirer

Die Untersteiermark war seit dem Jahre 1147
ein Teil des Herzogtums Steiermark. 1919 wurde die Untersteiermark durch den
Friedensvertrag von St. Germain ohne Volksabstimmung von der Steiermark abgetrennt und dem
neuen SHS-Staat einverleibt. Über 74.000 Deutsch-Untersteirer waren davon betroffen. Als
sich am 27. Jänner 1919 mehr als 10.000 Deutsch-Untersteirer auf dem Marburger Hauptplatz für das Recht auf
Selbst-bestimmung der Völker versammelten, eröffneten Soldaten der SHS-Armee das Feuer.
Der Marburger Bluttag forderte 13 Tote und 60 Verwundete.
Im Zweiten Weltkrieg wurde die Untersteiermark nach dem Jugoslawienfeldzug im April 1941
an das Deutsche Reich angeschlossen. Im Zuge dieser Annexion wurde von den deutschen
Reichsstellen die Aussiedlung von 15 % der Slowenen aus der Untersteiermark beschlossen
und auch durchgeführt. Vier Jahre später, nach der Kapitulation Deutschlands am 8. Mai
1945, ereilte auch die Deutsch-Untersteirer die Katastrophe. 35.000 Deutsch-Untersteirer
waren von ihr betroffen.
Mit 21. November 1944 traten die bereits angeführten AVNOJ-Beschlüsse in Kraft, die die
entschädigungslose Enteignung allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens der
deutschsprachigen Volksgruppen zur Folge hatten und erklärten, daß alle Personen
deutscher Volkszugehörigkeit ihre staatsbürgerlichen Rechte verlieren. (vgl. Seite 3
dieser Dokumentation)
Wer nicht rechtzeitig geflohen war, wurde von den Tito-Partisanen ins
Gefängnis geworfen oder in einem der berüchtigten slowenischen Konzentrationslager
interniert. In der Stadt Cilli/Celje erschossen die Partisanen die Hälfte der deutschen
Bewohner.
Vernichtungslager Sterntal/Strnice bei Pettau/Ptuj in
Slowenien
Errichtet zur Internierung und Vernichtung der Deutschen, der slowenischen
Domobrancen und Weißgardisten sowie potentieller Regimegegner
Ursprüngliche Funktion: Baracken-Gefangenenlager aus dem Ersten Weltkrieg und später
Unterkunft für Fabrikarbeiter.
Zahl der Insassen: anfänglich 3.000-4.000, später zwischen 8.000-10.000
Bestandsdauer: Mai 1945 bis Oktober 1945 = 6 Monate
Todesfälle im Lager: mehr als 4000
Todesursachen: Ruhr, Typhus, Hunger, Folter und Erschießungen
Vernichtungslager
Tüchern/Teharje bei Cilli/Celje
Errichtet zur Internierung und Vernichtung der Deutschen, der Regimegegner
und vor allem der kriegsgefangenen Weißgardisten und slowenischen Domobrancen.
Ursprünglich ein von den Deutschen während des Krieges errichtetes Barackenlager
Zahl der Insassen: zwischenzeitlich 3.000-4.000
Bestandsdauer: Mai 1945 bis Mai/Juni 1946 = vermutlich mehr als 12 Monate
Todesfälle im Lager: über 3000
Todesursachen: Eiweißmangel, Unterernährung, Ruhr, Erschießungen
Vernichtungslager Schloß Gutenhaag bei Marburg
Errichtet für Volksdeutsche aus dem Übermurgebiet und der nördlichen
Untersteiermark.
Zahl der Insassen: rund 3.000
Todesursachen: Ruhr, Typhus und Hunger
Ausserdem gab es mehrere kleinere Lager mit bis zu 500 Insassen, vor allem aber
Gefängnisse. Insgesamt wurden über 7000 Deutsch-Untersteirer erschossen oder gingen in
den zuvor angeführten Lagern an Hunger, Seuchen oder Mißhandlungen zugrunde.
3. Sudetendeutsche
Siedlungsgebiet der
Sudetendeutschen bis 1945

Im Jänner 1918 verkündete der
amerikanische Präsident Woodrow Wilson in 14 Punkten seine Grundsätze für einen
allgemeinen Weltfrieden, die auch das Selbsbestimmungsrecht der Völker als zwingenden
Grundsatz für die Lösung aller Gebietsfragen vorsahen. Die Tschechen beriefen sich auf
dieses Recht für die Gründung eines eigenen tschechoslowakischen Staates, beanspruchten
aber gleichzeitig aus historischen Gründen als Staatsgebiet auch die Siedlungsgebiete der
Sudetendeutschen und der Karpatendeutschen, die sie militärisch besetzten, um für die
Friedenskonferenz vollendete Tatsachen zu schaffen.
Als die Sudetendeutschen am 4. März 1919 in friedlichen Kundgebungen für ihr Recht auf
Selbst-bestimmung, gegen die zwangsweise Einverleibung in den neuen tschecho-slowakischen
Staat und für das Verbleiben bei der neu gegründeten Republik Deutsch-Österreich
demonstrierten, schoß tschechisches Militär in die Menschenmenge.
54 Tote und hunderte Verwundete wurden auf diese Weise die ersten Blutzeugen des Ringens
der Sudetendeutschen um ihr Selbsbestimmungsrecht und ihren Verbleib bei Österreich.
Insgesamt verloren 117 Sudetendeutsche durch die gewaltsame Besetzung ihr Leben.
Eine auf die Entnationalisierung des Sudetendeutschtums gerichtete Regierungspolitik unter
Dr. Edvard Bene ließ die Spannungen in den folgenden 20 Jahren fast unerträglich
werden. Die Sprachverordnung 1928 führte zur Entlassung von 40 bis 70 % der
Sudetendeutschen aus Post, Polizei, Bahn, Heer und öffentlicher Verwaltung. Diese Posten
wurden nun mit Tschechen besetzt, die dazu im deutschen Sprachgebiet neu angesiedelt
wurden. Die Wirtschaftskrise, die gezielte Benachteiligung bei der staatlichen
Auftragsvergabe leiteten eine Radikalisierung im öffentlichen Leben ein.
Auf dem Höhepunkt der damaligen Sudetenkrise forderten und erreichten England und
Frankreich 1938 von der Tschechoslowakei die Abtretung der Sudetengebiete an das Deutsche
Reich, das damals bereits Österreich beinhaltete. Das folgende "Münchener
Abkommen" regelte als scheinbare spätere Erfüllung des Selbstbestimmungsrechts
lediglich die Durchführungs-Gesetze.
Dem anfänglichen Jubel der Befreiung vom
tschechischen Joch folgte schrittweise eine Ernüchertung, die ihren Höhepunkt am 15.
März 1939 erreichte, als deutsche Truppen die tschechischen Gebiete besetzten.
Nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurde in London unter der Führung von Edvard
Bene zuerst ein tschechoslowakisches Nationalkomitee, dann, im Juli 1940, eine
provisorische Regierung gebildet. In der Folge erklärte die britische Regierung mehrmals
das Münchener Abkommen für null und nichtig. Bene rühmte sich in seinen Memoiren,
daß er den Vertreibungsplan bereits vor dem Krieg gefaßt hatte.
1941 spricht er sich schließlich öffentlich für eine Umsiedlung der Deutschen aus einer
zukünftigen Tschechoslowakei aus.
1943 stimmten zuerst die Sowjetunion und anschließend der amerikanische Präsident
Roosevelt diesem Plan zu. Nun wurden die ersten Vorbereitungen für den Transfer der
Sudetendeutschen getroffen.
Nach Kriegsende gab als erster der stellvertretende tschechische Ministerpräsident
Gottwald am 11. Mai 1945 eine öffentliche Erklärung bezüglich des "Abschubs der
Deutschen" ab, und Bene verkündete einige Tage später:
"Unser Wahlspruch wird sein, daß wir unser Land von allem Deutschen kulturell,
wirtschaftlich und politisch reinigen müssen."
In einer Reihe von Dekreten wurden die Deutschen entrechtet, ihr Vermögen als
beschlagnahmt erklärt und damit die Landesverweisung ermöglicht:
Bene-Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945
über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der
Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der
Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten.
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§2
Das Eigentum staatlich unverläßlicher Personen auf dem Gebiet der tschechoslowakischen
Republik wird gemäß der weiteren Bestimmung dieses Dekrets unter nationale Verwaltung
gestellt.
§4
Als staatlich unverläßliche Personen sind anzusehen: Personen deutscher und madjarischer
Nationalität
§6
Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität sind jene anzusehen, welche bei
irgendeiner Volkszählung seit dem Jahre 1929 sich zur deutschen oder madjarischen
Nationalität bekannt haben oder welche Mitglieder von nationalen Gruppen oder Formationen
oder politischen Parteien geworden sind, in denen Personen deutscher oder madjarischer
Nationalität vereinigt waren.
Bene-Dekret Nr.12 vom 21. Juni 1945
über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens
der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des
slowakischen Volkes.
Um dem Rufe der tschechischen und slowakischen Landlosen nach einer konsequenten
Verwirklichung einer neuen Bodenreform entgegenzukommen und geleitet vor allem von dem
Streben, ein für allemal den tschechischen und slowakischen Boden aus den Händen der
fremden deutschen und madjarischen Gutsbesitzer, wie auch aus den Händen der Verräter
der Republik zu nehmen und ihn in die Hände des tschechischen und slowakischen Bauerntums
und der Landlosen zu geben, bestimme ich auf Vorschlag der Regierung:
§1
Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der
Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum steht: aller
Personen deutscher und madjarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit
Bene-Dekret Nr. 71 vom 19. September 1945
über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft
verloren haben.
Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme
ich:
§1
Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten
Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den Krieg zerrütteten
Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der Personen eingeführt, die nach dem
Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945, Slg. Nr. 33, über die
Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und
madjarischer Nationalität, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben.
Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen tschechischer, slowakischer oder einer
anderen slawischen Nationalität, die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der
Republik um die Erteilung deutscher oder der madjarischen Staatsangehörigkeit beworben
haben, ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände gezwungen zu sein.
§2
Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60.
Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Bene-Dekret Nr. 108 vom 25. Oktober 1945
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung.
Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme
ich:
§1
Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit es
noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und
bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere,
Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tag der tatsächlichen Beendigung der
deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:
b. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität mit Ausnahme der
Personen, die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind,
sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder
aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder
faschistischen Terror gelitten haben ...
Gesetz vom 8. Mai 1946 (Straffreiheits- oder Amnestiegesetz)
über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die im Kampf um die Wiedergewinnung der
Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.
Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz
beschlossen:
§ 1
Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen
wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit
der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der
Okkupanten oder ihrer Helfeshelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich,
wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.
Gleich nach der Kapitulation setzte die Verfolgung der Sudetendeutschen ein.
Unbeschreibliche Grausamkeiten wurden dabei begangen.
241.000 Sudetendeutsche starben während der Vertreibung an Hunger, Entkräftung, den
Folgen von Mißhandlungen, in den tschechischen Konzentrations- und Aussiedlungslagern
oder auf Grund von Todesurteilen illegaler Volksgerichte am Galgen, sowie auf den Straßen
nach Österreich und Deutschland, oder kurz nach Überschreiten der neuen Grenzen.
Bereits im Jahr 1945 wurden im Zuge der sogenannten "Wilden Vertreibung", also
noch vor dem Potsdamer Protokoll vom 3. August 1945, Hunderttausende buchstäblich aus dem
Land gejagt, danach folgt die systematische ethnische Säuberung: Ort für Ort wurden alle
deutschen Einwohner in Lagern konzentriert und von dort in einem bis Ende 1946 nicht
abreißenden Strom von Eisenbahntransporten nach Deutschland und Österreich abgeschoben.
Lediglich ein kleiner Rest von 200.000 Sudetendeutschen wurde gezwungen als Berg- und
Facharbeiter in der Tschechoslowakischen Republik zu bleiben. Über 3 Millionen
Sudetendeutsche mußten aber ihre Heimat unter Zurücklassung ihres gesamten Besitzes und
unter menschenunwürdigen Bedingungen verlassen.
Karpatendeutsche
Siedlungsgebiet der Karpatendeutschen bis 1945

1918 wurde das Gebiet der heutigen Slowakei von Ungarn abgetrennt und der Tschechoslowakei
zugeschlagen, wobei neben der deutschsprachigen auch eine große ungarische
Bevölkerungsgruppe unter tschechoslowakische Herrschaft gelangte.
Die deutschsprachige Minderheit wurde bei der Volkszählung 1930 mit 147.501 und damit 4,5
% der Bevölkerung der Slowakei ermittelt.
Von 1938 bis 1945 war die Slowakei ein selbständiger Staat, in dem das Verhältnis zur
deutschen Minderheit als gut zu bezeichnen war. 1944 wurde jedoch im Rahmen des in der
Zentralslowakei ausbrechenden kommunistisch-nationalistischen Aufstandes auch die dort
lebende deutschsprachige Minderheit schwer betroffen. Diese Situation führte dazu, daß
der größte Teil der Karpatendeutschen sich in die weiter westlich gelegenen
Sudetengebiete evakuieren ließ.
Die 1945 im gesamten tschechoslowakischen Staatsgebiet einsetzende Internierung der
deutschsprachigen Minderheit in Konzentrationslager mit unmenschlicher Behandlung und
nachfolgendem Abschub per Bahntransporten oder Vertreibung auf Fußmärschen erreichte die
deutschsprachige Minderheit aus der
Slowakei entweder in der Heimat selbst oder in ihren Evakuierungsgebieten im Westen der
Tschechoslowakei.
Die endgültige Zerstörung dieser in der Slowakei autochtonen Volksgruppe bewirkten
einige für die gesamte Tschechoslowakei gültigen Dekrete 1945 / 46 des Präsidenten
Bene, welche der deutschsprachigen Minderheit Entrechtung und Enteignung brachten.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft, vor allem aber der Entzug jeder ökonomischen
Lebensgrundlage, welcher die Rückkehr in die Heimat ausschloß, besiegelten schließlich
den völkerrechtlichen Tatbestand eines Völkermordes.

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der VLÖ
Bene-Dekrete
und AVNOJ-Gesetze als PDF zum Download
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