Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ)


Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) bildet als Dachorganisation der Altösterreicher deutscher Muttersprache aus den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie den Mittelpunkt des gemeinsamen regionalen und überregionalen Wirkens der Heimatvertriebenen in Österreich. Seine Aufgabe liegt in der Bewahrung der Identität der einzelnen Volksgruppen, deren Einbringung ins öffentliche Bewußtsein und in der Bekämpfung von Unrecht sowie in der Durchsetzung der Menschenrechte.
Mit der sich ab 1989 abzeichnenden politischen Wende innerhalb der ehemaligen Vertreiberstaaten ergab sich für die (heimat-) politische Arbeit des VLÖ ein weiterer Schwerpunkt: Es galt und gilt die noch vielfach ungelösten Anliegen der Schicksalsgemeinschaft der Heimatvertriebenen und Heimatverbliebenen neu zu formulieren. Einerseits galt und gilt es nunmehr verstärkt, von den Vertreiberstaaten bzw. deren Nachfolgern die moralische, rechtliche und wirtschaftliche Wiedergutmachung des an den Heimatvertriebenen begangenen Unrechts einzufordern. Es mußte und muß in diesem Zusammenhang vehement die Aufhebung von rassistischen und diskriminierenden Dekreten und Beschlüssen wie jene des AVNOJ (Antifaschistischer Rat der Volksbefreiung Jugoslawiens) und jene des ehemaligen Staatspräsidenten Edvard Beneš, CSR, eingefordert werden, welche die Grundlage der kollektiven Vertreibung waren und noch teilweise in Rechtsordnungen dieser Staaten bzw. ihrer Rechtsnachfolger enthalten sind.


Beneš-Dekrete und AVNOJ-Gesetze


Mit der Aufnahme von konkreten Beitrittsverhandlungen der EU mit Tschechien, der Slowakei und Slowenien hat sich für den VLÖ die Forderung nach der endgültigen Aufhebung von rassistisch motivierten Beneš-Dekreten und AVNOJ-Gesetzen sowie nach einer befriedigenden Klärung der materiellen Wiedergutmachung verstärkt. In einer umfangreichen Informationskampagne hat der VLÖ in enger Gemeinschaft mit den dem Heimatpolitischen Beirat angehörenden Landsmannschaften gegenüber Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Medien diesen Standpunkt vertreten. Der VLÖ ist namens der vertriebenen Altösterreicher deutscher Muttersprache der Überzeugung, daß Tschechien, die Slowakei und Slowenien den Kopenhagener Kriterien von 1993 widersprechen. Solange die für den an den deutschen Volksgruppen verübten Genozid verantwortlichen Dekrete und Gesetze Teil der Rechtsordnung in diesen Ländern sind, muß ihnen der Beitritt in die EU versperrt bleiben. Die Erfolge haben dem VLÖ in seiner politischen Auffassung Recht gegeben.
Inzwischen liegen eine Reihe von Entschließungen und Resolutionen vor, die den VLÖ in seiner Forderung nach Aufhebung von Beneš-Dekreten und AVNOJ-Gesetze noch vor dem EU-Beitritt Tschechiens, der Slowakei und Sloweniens unterstützen.
Am 15. April 1999 formulierte das Europäische Parlament eine Entschließung zum Regelmäßigen Bericht der Kommission über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt, in der die tschechische Regierung aufgefordert wird: "fortbestehende Gesetze und Dekrete aus den Jahren 1945 und 1946 aufzuheben, soweit sie sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der ehemaligen Tschechoslowakei beziehen "
Schon am 19. Mai 1999 stimmte das Österreichische Parlament mehrheitlich einer Entschließung betreffend Aufhebung der "Beneš-Dekrete" und der "AVNOJ-Gesetze" mit folgendem Wortlaut zu: "Die Bundesregierung wird ersucht, weiterhin im Verbund mit den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union auf die Aufhebung von fortbestehenden Gesetzen und Dekreten aus den Jahren 1945 und 1946, die sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der ehemaligen Tschechoslowakei und im ehemaligen Jugoslawien beziehen, hinzuwirken."
Der Entschließung des EU-Parlaments und des österreichischen Nationalrats sind die Entschließungen bzw. Resolutionen aus bisher insgesamt 6 österreichischen Bundesländern beizuordnen, nämlich die:
1.) des Kärntner Landtages vom 20. Oktober 1997 (in Auszügen): "Die Bundesregierung wird aufgefordert, ihre Bemühungen gegenüber der slowenischen Regierung im Hinblick auf die von Österreich unterstützten EU-Beitrittsbemühungen unseres Nachbarstaates bei folgenden Themen weiter zu intensivieren:
· die Anerkennung des Bestehens und der Rechte der deutschsprachigen Minderheit in Slowenien sowie der Förderung ihrer Anliegen
· die Aufhebung der restriktiven staatsbürgerschaftsrechtlichen Gesetze des Denationalisierungsgesetzes
· die Aufhebung der menschenrechtswidrigen AVNOJ-Verfügungen und die Klärung der Frage des enteigneten Vermögens"
2.) der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Dezember 1998 (in Auszügen): "Die OÖ. Landesregierung ersucht darin die Bundesregierung, mit der tschechischen Regierung Verhandlungen über die Aufhebung der Benešch-Dekrete zu führen und eine Klärung der sich daraus ergebenden noch offenen Fragen herbeizuführen ... Die Klärung des Rechtes auf Heimat, auf Eigentum und auf Entschädigungsansprüche vieler Menschen ist daher auch im besonderen angesichts der Aufnahme Tschechiens in die Europäische Union notwendig, stellt die Landesregierung fest."
Am 28. Juli 1999 übermittelte der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Resolution betreffend Karpatendeutsche an den österreichischen Bundeskanzler, in der es heißt:
"Die Oberösterreichische Landesregierung ersucht die Bundesregierung, mit der Slowakischen Regierung über die Aufhebung der Dekrete des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik aus dem Jahr 1945 ("Beneš-Dekrete"), soweit diese ganze Nationen diskriminieren und kollektiv Schuld zuweisen, und des Tschechoslowakischen Gesetzes Nr. 115 vom 8. Mai 1946,das es ermöglicht hat, die geschehenen Exzesse als nicht widerrechtlich anzusehen, zu führen und eine Klärung der sich daraus ergebenden noch offenen Fragen herbeizuführen."
3.) des Niederösterreichischen Landtages vom 28. September 1999 (in Auszügen): "Die Landesregierung wird aufgefordert, im Rahmen von bestehenden nachbarschaftlichen Beziehungen zur Tschechischen Republik und bei der Bundesregierung intensiv dahin zu wirken, damit weitere Anstrengungen unternommen werden, um im Interesse der Sicherung von Frieden, Sicherheit, Stabilität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einem größer werdenden vereinten Europa die genannten Unrechtsakte im Zuge des angestrebten Beitritts der Tschechischen Republik und der Slowenischen Republik zur Europäischen Union zu beseitigen."
4.) des Steiermärkischen Landtages vom 19. Oktober 1999 (in Auszügen): "Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten, damit diese... 2. gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der EU im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit Slowenien, Tschechien und der Slowakei vehement auf die Aufhebung von fortbestehenden menschenrechtswidrigen Gesetzen und Dekreten aus dem Jahr 1945 und 1946, die sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der ehemaligen Tschechoslowakei und im ehemaligen Jugoslawien beziehen, hinwirkt, weil ein Beitritt von Slowenien, Tschechien und der Slowakei in die EU im Hinblick auf die in Ausarbeitung befindliche EU-Grundrechtscharta nur unter Abstandnahme von diesen Gesetzen und Dekreten vorstellbar ist."
5.) des Salzburger Landtages vom 16. Dezember 1999 (in Auszügen): "Der Landtag fordert die Bundesregierung auf, bei Nichtaufhebung der Beneš-Dekrete in der tschechischen Republik und der AVNOJ-Gesetze in Slowenien einem Beitritt der Tschechischen Republik und Sloweniens nicht zuzustimmen."
6.) der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Februar 2000 (in Auszügen): "Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer letzten Sitzung beschlossen, ein bereits vom österreichischen Nationalrat ausdrückliches Ersuchen an die Bundesregierung zu unterstützen, im Verbund mit anderen Mitgliedsstaaten und Institutionen der Europäischen Union weiterhin auf die Aufhebung von bestehenden Gesetzen und Dekreten aus den Jahren 1945 und 1946 hinzuwirken, die sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der ehemaligen Tschechoslowakei und im ehemaligen Jugoslawien beziehen."
Am 24. November 1999 informierte der VLÖ schriftlich alle Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten über seine Forderung nach Aufhebung von Beneš-Dekreten und der AVNOJ-Gesetze mit Verweis auf die Entschließungen des Europäischen und des Österreichischen Parlaments:
"Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs nimmt als Dachverband aller in Österreich beheimateten Vertriebenenverbände mit großer Sorge zur Kenntnis, daß die Aufhebung der Beneš-Dekrete und der AVNOJ-Gesetze, die die Grundlage des Genozids sind, trotz obiger Entschließungen bis heute noch immer nicht vollzogen wurde. Wir wenden uns daher mit der Bitte an Sie, die genannten Entschließungsanträge zu unterstützen, um die Tschechische, Slowakische und die Slowenische Republik aufzufordern, historisches Unrecht noch vor dem Beitritt in die Europäische Union im Sinne einer friedlichen Koexistenz einzugestehen und damit eine wirtschaftliche und politische Wiedergutmachung einzuleiten."

Kurzer geschichtlicher Abriß über Flucht und Vertreibung der Donauschwaben, Deutsch-Untersteirer und Sudetendeutschen

1. Donauschwaben


Siedlungsgebiet der Donauschwaben

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Nach dem Zerfall der Donaumonarchie wurden über 1,5 Millionen Donauschwaben auf die Nachfolgestaaten Ungarn, Jugoslawien und Rumänien zu rund je einem Drittel aufgeteilt.


Stationen der Flucht und des Völkermords an den Donauschwaben

Ab 3. Oktober 1944 erfolgte die Evakuierung von rund 100.000 Donauschwaben aus Syrmien, Slawonien und Kroatien. Knapp 13.000 Donauschwaben aus Serbien und dem Westbanat gelang zum selben Zeitpunkt die Flucht vor den Tito-Partisanen und der Roten Armee. Noch bis zu Beginn der 3.Woche im Oktober 1944 befolgten rund 80.000 Donauschwaben der Batschka und Baranja den Fluchtaufruf der deutschen Volksgruppenführung.
Nach der Eroberung Belgrads vom Oktober 1944 durch die Rote Armee befanden sich etwa 200.000 Donauschwaben im Herrschaftsbereich des Partisanenregimes. Sie waren nicht in der Lage gewesen zu flüchten oder hatten es im Vertrauen auf ihre Schuldlosigkeit abgelehnt, die Heimat zu verlassen.
Mit dem Rückzug der Deutschen Wehrmacht wurden gemäß Beschluß des "Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens" (AVNOJ-Gesetze) vom 21. November 1944 alle Jugoslawiendeutschen zu Volksfeinden erklärt. Schon am 29. November 1943 wurden in Jajce (Bosnien) folgende wpe4.jpg (19069 Byte)Beschlüsse gefaßt:

AVNOJ - Bestimmungen 29. November 1943

1.
Alle in Jugoslawien lebenden Personen deutscher Volkszugehörigkeit verlieren automatisch die jugoslawische Staatsbürgerschaft und alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte.
2.
Der gesamte bewegliche und unbewegliche Besitz aller Personen deutscher Volkszugehörigkeit gilt als vom Staat beschlagnahmt und geht automatisch in dessen Eigentum über.
3.
Personen deutscher Volkszugehörigkeit dürfen weder irgendwelche Rechte beanspruchen oder ausüben, noch Gerichte und Institutionen zu ihrem persönlichen oder rechtlichen Schutz anrufen.
Diese Beschlüsse sind geplanter Völkermord, eine ethnische Säuberung, diskriminierend nur gegen die deutsche Minderheit gerichtet.
Ab Oktober 1944 vollzogen dann auch lokale kommunistische Instanzen, die Staatspolizei (OZNA) und eigene Partisanen-Kommandos (Aktion Intelligenzija) Erschießungen bzw. grausame Tötungen deutscher Bürger. Diese Aktionen forderten zwischen Oktober 1944 und Juni 1945 rund 9.500 Opfer.
wpe5.jpg (5823 Byte)Ab Oktober 1944 setzte die Lagerinternierung der Donauschwaben ein. Bis August 1945 waren alle deutschen Siedlungen von ihren deutschen Bewohnern "ethnisch gesäubert". Von den durch die Partisanen ab November 1944 internierten 170.000 deutschen Zivilpersonen verloren in den Arbeits- und Todeslagern nach neuesten Berechnungen 48.700 Donauschwaben ihr Leben.

 

 


Arbeits- und Vernichtungslager


Knapp 170.000 der in Jugoslawien verbliebenen Donauschwaben wurden in Lager getrieben. Die Arbeitsfähigen kamen in die Arbeitslager, die Arbeitsunfähigen transportierte man in die insgesamt 10 Vernichtungslager des Tito-Jugoslawiens, die sich auf dem Boden der Wojwodina (6), Slawoniens (2) sowie Sloweniens (2) befunden haben. In die Vernichtungslager kamen Mütter mit Kleinkindern bis zu zwei Jahren, Kinder bis 14 Jahre, Alte über 60 Jahre und Kranke.wpe6.jpg (4571 Byte)

Vernichtungslager Molidorf /Molin im Banat:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich des Nord- und Mittelbanats
Ursprüngliche Bewohner von Molidorf: rund 1.200
Zahl der Lagerinternierten: ständig zwischen 5.000 und 7.000
Bestandsdauer: September 1945 bis April 1947 = 20 Monate
Todesfälle: rund 3.000
Todesursachen: Unterernährung, Wassersucht aus Eiweißmangel, Flecktyphus, Malaria

Vernichtungslager Rudolfsgnad/Knicanin im Banat:wpe7.jpg (4812 Byte)
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich des Mittel- und Südbanats
Ursprüngliche Einwohnerzahl von Rudolfsgnad: 3.200
Zahl der Internierten: durchschnittlich 17.200 (Spitze: 20.500)
Bestandsdauer: 10. Oktober 1945 bis Mitte März 1948 = 29 Monate
Todesfälle: rund 11.000
Todesursachen: Typhus, Malaria, Unterernährung

Vernichtungslager Jarek/Backi Jarak in der Batschka:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen der Südbatschka
Ursprüngliche Bewohnerschaft von Jarek: rund 2.000
Zahl der Lagerinternierten: bis zu 15.000
Bestandsdauer: 2. Dezember 1944 bis 17. April 1946 = 16,5 Monate
Todesfälle: mindestens 7.000
Todesursachen: Fleckfieber, Dystrophie, Ruhr, Erschöpfung

Vernichtungslager Gakowa/Gakovo in der Batschka:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich der Mittel- und Westbatschka
Ursprüngliche Einwohnerschaft von Gakowa: 2.700
Durschnittliche Anzahl der Lagerinsassen: 17.000
Bestandsdauer: 12. März 1945 bis Anfang Jänner 1948 = 33 Monate
Todesfälle: mindestens 8.500
Todesursachen: Unterernährung, Typhus, Ruhr, Malaria

Vernichtungslager Kruschiwl/Kruševlje in der Batschka:
Konzentrationslager für die arbeitsunfähigen Deutschen, vornehmlich der West- und Nordbatschka
Ursprüngliche Einwohnerschaft von Kruschiwl: 950, davon 900 Deutsche
Durchschnittliche Anzahl der Lagerinsassen: 7.000
Bestandsdauer: 12. März 1945 bis 10. Dezember 1947 = 33 Monate
Todesfälle: 3.000 - 3.500
Todesursachen: Unterernährung, Typhus, Ruhr

Vernichtungslager Svilara/Sremska Mitrovica in Syrmien:
Errichtung in der vormaligen Seidenspinnerei Svilara zur Konzentration von arbeitsfähigen und arbeitsunfähigen Deutschen aus Syrmien
Durschnitliche Zahl der Insassen: über 1.200
Bestandsdauer: Anfang August 1945 bis 5. Mai 1947 = 21 Monate
Todesfälle: rund 2.000
Todesursachen: Hunger, Kälte, Typhus, Ruhr

wpe8.jpg (3450 Byte)Vernichtungslager Kerndia/Krndija mit Zentrallager Oberjosefsdorf/Josipovac und Zwischenlager Groß-Pisanitz/Velika Pisanica in Slawonien:
Vernichtungslager zur Internierung von restlichen Deutschen aus Slawonien und Kroatien
Ursprüngliche Ortsbewohnerschaft: 1.672 Personen
Zahl der Lagerinsassen: bis zu 3.000
Bestandsdauer: 15. August 1945 bis Mitte Mai 1946 = 9 Monate
Todesfälle: 500 - 1.500
Todesursachen: Hunger, Flecktyphus

Vernichtungslager Walpach/Valpovo mit Arbeitslager Podunavlje und Zentrallager Tenje in Slawonien:
Errichtet zur Internierung der Deutschen aus Slawonien und Kroatien
Art der Unterbringung: Barackenlager mit Stacheldrahtumzäunung
Zahl der Lagerinsassen: bis zu 3.000
Bestandsdauer: Mai 1945 bis Mai 1946 = 12 Monate
Todesfälle: 1.000 - 2.000
Todesursachen: Dystrophie, Dysenterie, Flecktyphus

wpe9.jpg (10751 Byte)Insgesamt büßten 60.000 donauschwäbische Zivilpersonen Jugoslawiens ihr Leben ein, das ist ein Drittel der in ihrer Heimat verbliebenen Donauschwaben. Vorsichtige Schätzungen lassen überdies den Schluß zu, daß etwa 5.000 von ihnen in Jugoslawien (vornehmlich in der Gefangenschaft unmittelbar nach Kriegsende) ermordet wurden. Somit bewegt sich die - an der unteren Grenze angesetzte - Zahl der Umgekommenen des Völkermords, den die Tito-Partisanen bzw. das spätere Tito-Regime an den Donauschwaben verübten, bei rund 65.000 Personen.
Donauschwäbische Zwangsarbeit
Von den 12.380 in die UdSSR zur Zwangsarbeit deportierten Donauschwaben, größtenteils aus dem Banat und der Batschka, sind nach genauen Berechnungen 1.994 zu Tode gekommen.


2. Deutsch-Untersteirer


Siedlungsgebiet der Deutsch-Untersteirer

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Die Untersteiermark war seit dem Jahre 1147 ein Teil des Herzogtums Steiermark. 1919 wurde die Untersteiermark durch den Friedensvertrag von St. Germain ohne Volksabstimmung von der Steiermark abgetrennt und dem neuen SHS-Staat einverleibt. Über 74.000 Deutsch-Untersteirer waren davon betroffen. Als sich am 27. Jänner 1919 mehr als 10.000 wpeB.jpg (5251 Byte)Deutsch-Untersteirer auf dem Marburger Hauptplatz für das Recht auf Selbst-bestimmung der Völker versammelten, eröffneten Soldaten der SHS-Armee das Feuer. Der Marburger Bluttag forderte 13 Tote und 60 Verwundete.
Im Zweiten Weltkrieg wurde die Untersteiermark nach dem Jugoslawienfeldzug im April 1941 an das Deutsche Reich angeschlossen. Im Zuge dieser Annexion wurde von den deutschen Reichsstellen die Aussiedlung von 15 % der Slowenen aus der Untersteiermark beschlossen und auch durchgeführt. Vier Jahre später, nach der Kapitulation Deutschlands am 8. Mai 1945, ereilte auch die Deutsch-Untersteirer die Katastrophe. 35.000 Deutsch-Untersteirer waren von ihr betroffen.
Mit 21. November 1944 traten die bereits angeführten AVNOJ-Beschlüsse in Kraft, die die entschädigungslose Enteignung allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens der deutschsprachigen Volksgruppen zur Folge hatten und erklärten, daß alle Personen deutscher Volkszugehörigkeit ihre staatsbürgerlichen Rechte verlieren. (vgl. Seite 3 dieser Dokumentation)
wpeC.jpg (8032 Byte)Wer nicht rechtzeitig geflohen war, wurde von den Tito-Partisanen ins Gefängnis geworfen oder in einem der berüchtigten slowenischen Konzentrationslager interniert. In der Stadt Cilli/Celje erschossen die Partisanen die Hälfte der deutschen Bewohner.

Vernichtungslager Sterntal/Strnišce bei Pettau/Ptuj in Slowenien
Errichtet zur Internierung und Vernichtung der Deutschen, der slowenischen Domobrancen und Weißgardisten sowie potentieller Regimegegner
Ursprüngliche Funktion: Baracken-Gefangenenlager aus dem Ersten Weltkrieg und später Unterkunft für Fabrikarbeiter.
Zahl der Insassen: anfänglich 3.000-4.000, später zwischen 8.000-10.000
Bestandsdauer: Mai 1945 bis Oktober 1945 = 6 Monate
Todesfälle im Lager: mehr als 4000
Todesursachen: Ruhr, Typhus, Hunger, Folter und Erschießungen

wpeD.jpg (27916 Byte)Vernichtungslager Tüchern/Teharje bei Cilli/Celje
Errichtet zur Internierung und Vernichtung der Deutschen, der Regimegegner und vor allem der kriegsgefangenen Weißgardisten und slowenischen Domobrancen.
Ursprünglich ein von den Deutschen während des Krieges errichtetes Barackenlager
Zahl der Insassen: zwischenzeitlich 3.000-4.000
Bestandsdauer: Mai 1945 bis Mai/Juni 1946 = vermutlich mehr als 12 Monate
Todesfälle im Lager: über 3000
Todesursachen: Eiweißmangel, Unterernährung, Ruhr, Erschießungen

Vernichtungslager Schloß Gutenhaag bei Marburg
Errichtet für Volksdeutsche aus dem Übermurgebiet und der nördlichen Untersteiermark.
Zahl der Insassen: rund 3.000
Todesursachen: Ruhr, Typhus und Hunger
Ausserdem gab es mehrere kleinere Lager mit bis zu 500 Insassen, vor allem aber Gefängnisse. Insgesamt wurden über 7000 Deutsch-Untersteirer erschossen oder gingen in den zuvor angeführten Lagern an Hunger, Seuchen oder Mißhandlungen zugrunde.

 

3. Sudetendeutsche

Siedlungsgebiet der Sudetendeutschen bis 1945

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Im Jänner 1918 verkündete der amerikanische Präsident Woodrow Wilson in 14 Punkten seine Grundsätze für einen allgemeinen Weltfrieden, die auch das Selbsbestimmungsrecht der Völker als zwingenden Grundsatz für die Lösung aller Gebietsfragen vorsahen. Die Tschechen beriefen sich auf dieses Recht für die Gründung eines eigenen tschechoslowakischen wpeF.jpg (7415 Byte)Staates, beanspruchten aber gleichzeitig aus historischen Gründen als Staatsgebiet auch die Siedlungsgebiete der Sudetendeutschen und der Karpatendeutschen, die sie militärisch besetzten, um für die Friedenskonferenz vollendete Tatsachen zu schaffen.
Als die Sudetendeutschen am 4. März 1919 in friedlichen Kundgebungen für ihr Recht auf Selbst-bestimmung, gegen die zwangsweise Einverleibung in den neuen tschecho-slowakischen Staat und für das Verbleiben bei der neu gegründeten Republik Deutsch-Österreich demonstrierten, schoß tschechisches Militär in die Menschenmenge.
54 Tote und hunderte Verwundete wurden auf diese Weise die ersten Blutzeugen des Ringens der Sudetendeutschen um ihr Selbsbestimmungsrecht und ihren Verbleib bei Österreich. Insgesamt verloren 117 Sudetendeutsche durch die gewaltsame Besetzung ihr Leben.
Eine auf die Entnationalisierung des Sudetendeutschtums gerichtete Regierungspolitik unter Dr. Edvard Beneš ließ die Spannungen in den folgenden 20 Jahren fast unerträglich werden. Die Sprachverordnung 1928 führte zur Entlassung von 40 bis 70 % der Sudetendeutschen aus Post, Polizei, Bahn, Heer und öffentlicher Verwaltung. Diese Posten wurden nun mit Tschechen besetzt, die dazu im deutschen Sprachgebiet neu angesiedelt wurden. Die Wirtschaftskrise, die gezielte Benachteiligung bei der staatlichen Auftragsvergabe leiteten eine Radikalisierung im öffentlichen Leben ein.
Auf dem Höhepunkt der damaligen Sudetenkrise forderten und erreichten England und Frankreich 1938 von der Tschechoslowakei die Abtretung der Sudetengebiete an das Deutsche Reich, das damals bereits Österreich beinhaltete. Das folgende "Münchener Abkommen" regelte als scheinbare spätere Erfüllung des Selbstbestimmungsrechts lediglich die Durchführungs-Gesetze.
wpe10.jpg (4939 Byte)Dem anfänglichen Jubel der Befreiung vom tschechischen Joch folgte schrittweise eine Ernüchertung, die ihren Höhepunkt am 15. März 1939 erreichte, als deutsche Truppen die tschechischen Gebiete besetzten.
Nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurde in London unter der Führung von Edvard Beneš zuerst ein tschechoslowakisches Nationalkomitee, dann, im Juli 1940, eine provisorische Regierung gebildet. In der Folge erklärte die britische Regierung mehrmals das Münchener Abkommen für null und nichtig. Beneš rühmte sich in seinen Memoiren, daß er den Vertreibungsplan bereits vor dem Krieg gefaßt hatte.
1941 spricht er sich schließlich öffentlich für eine Umsiedlung der Deutschen aus einer zukünftigen Tschechoslowakei aus.
1943 stimmten zuerst die Sowjetunion und anschließend der amerikanische Präsident Roosevelt diesem Plan zu. Nun wurden die ersten Vorbereitungen für den Transfer der Sudetendeutschen getroffen.
Nach Kriegsende gab als erster der stellvertretende tschechische Ministerpräsident Gottwald am 11. Mai 1945 eine öffentliche Erklärung bezüglich des "Abschubs der Deutschen" ab, und Beneš verkündete einige Tage später:
"Unser Wahlspruch wird sein, daß wir unser Land von allem Deutschen kulturell, wirtschaftlich und politisch reinigen müssen."
In einer Reihe von Dekreten wurden die Deutschen entrechtet, ihr Vermögen als beschlagnahmt erklärt und damit die Landesverweisung ermöglicht:
Beneš-Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945
über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten.
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§2
Das Eigentum staatlich unverläßlicher Personen auf dem Gebiet der tschechoslowakischen Republik wird gemäß der weiteren Bestimmung dieses Dekrets unter nationale Verwaltung gestellt.
§4
Als staatlich unverläßliche Personen sind anzusehen: Personen deutscher und madjarischer Nationalität
§6
Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität sind jene anzusehen, welche bei irgendeiner Volkszählung seit dem Jahre 1929 sich zur deutschen oder madjarischen Nationalität bekannt haben oder welche Mitglieder von nationalen Gruppen oder Formationen oder politischen Parteien geworden sind, in denen Personen deutscher oder madjarischer Nationalität vereinigt waren.
wpe11.jpg (11264 Byte)Beneš-Dekret Nr.12 vom 21. Juni 1945
über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes.
Um dem Rufe der tschechischen und slowakischen Landlosen nach einer konsequenten Verwirklichung einer neuen Bodenreform entgegenzukommen und geleitet vor allem von dem Streben, ein für allemal den tschechischen und slowakischen Boden aus den Händen der fremden deutschen und madjarischen Gutsbesitzer, wie auch aus den Händen der Verräter der Republik zu nehmen und ihn in die Hände des tschechischen und slowakischen Bauerntums und der Landlosen zu geben, bestimme ich auf Vorschlag der Regierung:
§1
Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum steht: aller Personen deutscher und madjarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
Beneš-Dekret Nr. 71 vom 19. September 1945
über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben.
Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich:
§1
Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den Krieg zerrütteten Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der Personen eingeführt, die nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945, Slg. Nr. 33, über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen tschechischer, slowakischer oder einer anderen slawischen Nationalität, die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik um die Erteilung deutscher oder der madjarischen Staatsangehörigkeit beworben haben, ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände gezwungen zu sein.
§2
Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Beneš-Dekret Nr. 108 vom 25. Oktober 1945
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung.
Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich:
§1
wpe12.jpg (5160 Byte)Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit es noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tag der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:
b. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität mit Ausnahme der Personen, die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben ...
Gesetz vom 8. Mai 1946 (Straffreiheits- oder Amnestiegesetz)
über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die im Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.
Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfeshelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.
Gleich nach der Kapitulation setzte die Verfolgung der Sudetendeutschen ein. Unbeschreibliche Grausamkeiten wurden dabei begangen.

241.000 Sudetendeutsche starben während der Vertreibung an Hunger, Entkräftung, den Folgen von Mißhandlungen, in den tschechischen Konzentrations- und Aussiedlungslagern oder auf Grund von Todesurteilen illegaler Volksgerichte am Galgen, sowie auf den Straßen nach Österreich und Deutschland, oder kurz nach Überschreiten der neuen Grenzen.
Bereits im Jahr 1945 wurden im Zuge der sogenannten "Wilden Vertreibung", also noch vor dem Potsdamer Protokoll vom 3. August 1945, Hunderttausende buchstäblich aus dem Land gejagt, danach folgt die systematische ethnische Säuberung: Ort für Ort wurden alle deutschen Einwohner in Lagern konzentriert und von dort in einem bis Ende 1946 nicht abreißenden Strom von Eisenbahntransporten nach Deutschland und Österreich abgeschoben.
Lediglich ein kleiner Rest von 200.000 Sudetendeutschen wurde gezwungen als Berg- und Facharbeiter in der Tschechoslowakischen Republik zu bleiben. Über 3 Millionen Sudetendeutsche mußten aber ihre Heimat unter Zurücklassung ihres gesamten Besitzes und unter menschenunwürdigen Bedingungen verlassen.

 

Karpatendeutsche


Siedlungsgebiet der Karpatendeutschen bis 1945

wpe13.jpg (17166 Byte)


1918 wurde das Gebiet der heutigen Slowakei von Ungarn abgetrennt und der Tschechoslowakei zugeschlagen, wobei neben der deutschsprachigen auch eine große ungarische Bevölkerungsgruppe unter tschechoslowakische Herrschaft gelangte.
Die deutschsprachige Minderheit wurde bei der Volkszählung 1930 mit 147.501 und damit 4,5 % der Bevölkerung der Slowakei ermittelt.
Von 1938 bis 1945 war die Slowakei ein selbständiger Staat, in dem das Verhältnis zur deutschen Minderheit als gut zu bezeichnen war. 1944 wurde jedoch im Rahmen des in der Zentralslowakei ausbrechenden kommunistisch-nationalistischen Aufstandes auch die dort lebende deutschsprachige Minderheit schwer betroffen. Diese Situation führte dazu, daß der größte Teil der Karpatendeutschen sich in die weiter westlich gelegenen Sudetengebiete evakuieren ließ.
Die 1945 im gesamten tschechoslowakischen Staatsgebiet einsetzende Internierung der deutschsprachigen Minderheit in Konzentrationslager mit unmenschlicher Behandlung und nachfolgendem Abschub per Bahntransporten oder Vertreibung auf Fußmärschen erreichte die deutschsprachige Minderheit aus der
Slowakei entweder in der Heimat selbst oder in ihren Evakuierungsgebieten im Westen der Tschechoslowakei.
Die endgültige Zerstörung dieser in der Slowakei autochtonen Volksgruppe bewirkten einige für die gesamte Tschechoslowakei gültigen Dekrete 1945 / 46 des Präsidenten Beneš, welche der deutschsprachigen Minderheit Entrechtung und Enteignung brachten. Der Verlust der Staatsbürgerschaft, vor allem aber der Entzug jeder ökonomischen Lebensgrundlage, welcher die Rückkehr in die Heimat ausschloß, besiegelten schließlich den völkerrechtlichen Tatbestand eines Völkermordes.

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